Blitzer-App: OLG verbietet Nutzung auch für Beifahrer

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Autos werden von fester Radarfalle erfasst
Die Nutzung von Blitzer-Apps während der Fahrt ist in Deutschland verboten Foto: AdobeStock

Hartes Urteil. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat jetzt auch Mitfahrern die Nutzung einer Blitzer-App während der Fahrt untersagt. Nach dem Urteilsspruch können sich Temposünder hinter dem Steuer nun nicht mehr herausreden, ein Beifahrer hätte die Blitzer-App genutzt.

Im Apple- oder Android-Store lässt sich mittlerweile nahezu alles herunterladen – natürlich auch etliche Apps, die vor mobilen und fest installierten Blitzern warnen. Der Haken: Möglicherweise hilft die Software, Bußgelder wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen zu vermeiden. Dafür drohen „Tickets“ von anderer Seite. Denn: Der Paragraph 23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet die Nutzung von Geräten, die dafür bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.

Verbot für Geräte, die Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen oder stören

Blitzer-App Polizei-Kontrolle
Stellt die Polizei bei der Kontrolle die Nutzung einer geöffneten App fest, können auch die Mitfahrer belangt werden Foto: AdobeStock

Genau dies hat ein Autofahrer aus dem Rhein-Neckar-Kreis getan. Der 64-Jährige raste Ende Januar 2022 mit überhöhtem Tempo durch die Innenstadt Heidelbergs. Die Polizei stoppte ihn. Bei der Überprüfung fiel der Streife das auf der Mittelkonsole platzierte Handy der Beifahrerin mit einer geöffneten Blitzer-App auf. Der Temposünder bekam dafür vom Amtsgericht (AG) Heidelberg 100 Euro Bußgeld aufgebrummt. Dagegen legte er Widerspruch ein.

Mitfahrer sind auch dran, wenn sich Fahrer App-Warnfunktion zunutze macht

Jedoch hatte die Rechtsbeschwerde beim OLG Karlsruhe keinen Erfolg. Es blieb bei dem vom Amtsgericht verhängten Bußgeld. Begründung: Durch eine Ergänzung des § 23 Abs. 1c S. 3 StVO sind Blitzer-Apps für Smartphones gesetzlich verboten. Deshalb müsse auch bei der Nutzung von Mitfahrern mit einem Bußgeld gerechnet werden, sofern sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze mache (Az. 2 ORbs 35 Ss 9/23). Gegen die Entscheidung des OLG Karlsruhe gibt es keine weiteren Rechtsmittel. Sie ist daher rechtskräftig.

Quelle: OLG Karlsruhe