Unfall-Ersatzwagen: Auch ein Ferrari kann angemessen sein

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Richter haben jetzt entschieden: Handelt der Geschädigte verhältnismäßig, kann auch ein Ferrari California T ein angemessener Unfall-Ersatzwagen sein; Foto: Ferrari

Wer den Schaden hat… Ein Auto-Unfall ist immer ärgerlich. Kommt er unverschuldet zustande, hat der Geschädigte Anrecht auf einen Unfall-Ersatzwagen. Wichtig dabei ist, auf die Verhältnismäßigkeit zu achten. Allerdings sind selbiger kaum Grenzen gesetzt. Denn jetzt hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass sogar ein Ferrari-Cabriolet ein adäquates Unfall-Ersatzfahrzeug ist!

Bei Unfall-Ersatzwagen gibt es immer wieder Streit wegen der Kostenübernahme

Glück im Unglück. Beim Verkehrsunfall gab es nur einen Blechschaden. Trotzdem muss selbiger schnellstens behoben werden, darauf hat der Unfallgeschädigte einen Rechtsanspruch. Ist sein Fahrzeug zudem fahruntüchtig, darf er sich für den Zeitraum der Reparatur einen Unfall-Ersatzwagen nehmen. Dabei hat er jedoch eine sogenannte Schadensminderungspflicht. D. h. fährt er einen Kleinwagen, sollte er sich auch beim Ersatz in diesem Fahrzeugsegment bewegen.

Für Reparatur-Zeitraum darf sich Geschädigter Unfall-Ersatzwagen nehmen

Liegen nicht zwingende Umstände (z.B. keine anderen Verfügbarkeiten, Notfallsituation) für ein spürbar teureres Modell vor, ist es durchaus Praxis, dass die gegnerische Versicherung die Kostenübernahme ablehnt. Es gilt: Ein Unfall-Ersatzwagen muss „angemessen“ sein. Wer einen VW Polo fährt, ist nicht gut beraten, sich einen Audi A8 als Ersatz zu mieten. Freilich, die Verhältnismäßigkeit gilt nicht nur in die eine Richtung.

Gegnerische Versicherungen lernen gern Kostenübernahme ab

So urteilte jetzt das Kammergericht in Berlin, dass selbst ein Ferrari-Cabrio angemessen ist. In dem verhandelten Fall (Az.: 22 U 160/17) hatte der Fahrer eines Rolls Royce Ghost einen Ferrari California T als Ersatzwagen gemietet. Kosten: 1.200 Euro pro Tag. Die gegnerische Versicherung lehnte indes die Kostenübernahme als „unverhältnismäßig“ ab.

Gesetz enthält keinerlei Deckelung für Luxuswagen oder eine Kostengrenze

Die Richter entschieden jedoch, dass der Mietwagen durchaus angemessen gewesen sei, weil der Fahrer seiner Schadensminderungspflicht zu genüge nachgekommen wäre. Begründung: Ein Rolls Royce Ghost würde mindestens rund 250.000 Euro kosten, das Ferrari-Cabrio dagegen wäre schon ab etwa 190.000 Euro zu haben. Zudem stellten die Berliner Richter fest, dass das Gesetz keinerlei Deckelung für Luxuswagen oder eine Kostengrenze enthielte. Die Revision wurde abgelehnt.